12.06.2013

Juristische Grundlagen der Recherche

Der torial Blog macht fit für den journalistischen Alltag. Nachdem wir uns kürzlich die rechtlichen Dimensionen der Cloud und die Impressumspflicht angesehen haben und wissen, welche Ansprüche auf eine Redaktion zukommen können, kümmern wir uns heute um alle Haken und Ösen bei der Recherche.

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Bei jeder Planung eines Artikels ist es zwingend erforderlich zu wissen, wo man mit welchen Mitteln recherchieren darf. Bei der Recherche lauern auf Journalisten rechtliche Gefahren, möglicherweise macht man sich sogar strafbar. Wer nicht gegen das Persönlichkeitsrecht verstoßen will, muss wissen, was er tun darf. Zudem muss der Artikel, Radio- oder Fernsehbeitrag sorgfältig ausgearbeitet werden, damit man seine Tatsachenbehauptungen später vor Gericht beweisen kann.

 

Wo darf ich mich bewegen?

Auch wenn so manche Paparazzi gerne gegen diese Regel verstoßen: Das Hausrecht gilt auch für die filmende und schreibende Zunft. Für alle Erkundigungen, Fotoshootings oder Filmaufnahmen braucht man zwingend die Erlaubnis des privaten Mieters oder des Unternehmens, welches die Geschäftsräume unterhält. Das Hausrecht gilt übrigens auch für ein von Mauern oder Zäunen umgebenes Gelände. Es schließt sogar den nicht eingezäunten Vorgarten eines Hauses mit ein. Will hingegen ein Hauseigentümer verhindern, dass jemand einen seiner Mieter besucht, so ist ihm das nicht gestattet. Jeder Mieter entscheidet für sich selbst, wem er Zutritt gewährt. Das gilt auch, sofern der Journalist gegen den Willen des Vermieters an einem Bericht über Mietwucher oder Schimmel an den Wänden arbeitet.

Wer gegen das Hausrecht verstößt, wird auf Antrag wegen Hausfriedensbruch strafrechtlich verfolgt. Auch wenn das so mancher Chef gerne hätte: Niemand darf ein Kamerateam oder einen Redakteur von der Straße verscheuchen. Von allen frei zugänglichen Stellen sind Außenaufnahmen erlaubt. Bei der Ausstrahlung ist aber zu bedenken, dass man keine Personen ohne deren Erlaubnis zeigen darf. Wer sich aber außerhalb des Grundstücks bewegt, darf ohne Risiko Aufnahmen machen. Öffentlich zugängliche Gebäude wie Geschäfte oder Gaststätten dürfen ebenfalls betreten werden. Illegal wird der Aufenthalt nur, sollte man dem Gast den Zugang ausdrücklich verbieten. Alle bis zum Rauswurf erstellten Aufnahmen oder erhaltenen Informationen dürfen aber verwendet werden.

Auch alle staatlichen oder kommunalen Einrichtungen dürfen gänzlich ohne vorherige Anfrage betreten werden. Der Dienststellenleiter der Behörde muss den Aufenthalt der Journalisten dulden. Ansonsten wäre es der Presse nicht möglich, den Staat effektiv zu kontrollieren. Problematisch wird es nur, sofern man den Ablauf der Dienststelle behindert. Auch bei öffentlichen Sitzungen und Verhandlungen von Parlamenten, Gemeinderäten oder Gerichten haben die Journalisten das Anrecht auf eine Teilnahme. Laut dem Gleichbehandlungsgrundsatz müssen bei Platzproblemen offene Plätze nach dem Losverfahren vergeben werden. Ein Richter oder Politiker darf nicht aufgrund von positiven Berichterstattungen die wenigen freien Stühle an ihre „Lieblinge“ vergeben.

Müssen Dreharbeiten mangels Erlaubnis abgebrochen werden, ist dies ärgerlich und für den Sender beziehungsweise die Produktionsfirma sehr kostspielig. Wer ganz sicher gehen will, lässt sich vorher eine Drehgenehmigung unterzeichnen. Darin wird schriftlich festgehalten, welche Personen an welchem Ort zu einer festgelegten Uhrzeit Filmaufnahmen erstellen dürfen.

 

Verdeckte Recherchen – unredlich, aber in einigen Fällen nicht strafbar

Der Deutsche Presserat rät dazu, sich als Journalist stets als solcher auszugeben. Das Vortäuschen einer anderen Rolle oder das Tätigen unwahrer Aussagen schadet unserem Ansehen, so der Presserat weiter. Dieses Verhalten sei grundsätzlich mit den sittlichen Normen dieses Berufszweiges unvereinbar. Die Rolle einer anderen Person zu spielen, ist unredlich. Dem hingegen ist es nicht zu beanstanden, als Kunde, Patient, Besucher oder Klient Informationen zu sammeln. Strafbar oder nicht? Grundsätzlich unterscheiden die Gerichte danach, ob die so gewonnenen Informationen einem besonderen öffentlichen Interesse entsprechen und ansonsten nicht zugänglich sind. Private Angelegenheiten von Stars und Sternchen, die lediglich die Sensationslust des Publikums oder des Mitarbeiters einer Boulevardzeitung bedienen, sind natürlich nicht von besonderem öffentlichen Interesse. Die Sachlage sieht aber anders aus, sofern durch den Bericht Missstände in der Politik oder Gesellschaft offenbart werden. Sind die aufgedeckten Rechtsverletzungen höherwertiger als die Beschaffung der illegalen Informationen, so ist die Berichterstattung grundsätzlich zulässig. Im Zweifel sollte man sich vorher besser von einem Anwalt beraten lassen.

Die Befugnisse wurden trotz Pressefreiheit dennoch nicht unendlich weit gefasst. Abgehörte Telefongespräche dürfen beispielsweise laut Strafgesetzbuch weder wörtlich noch inhaltlich publiziert werden. Die Öffentlichkeit über Missstände zu informieren, ist für unseren Berufsstand also kein Freifahrtschein. So darf sich der Journalist grundsätzlich nicht strafbar machen oder Dritte zu einem strafbaren Verhalten anstiften.

 

Recherche: Unter welchen Umständen mache ich mich strafbar?

Wer gegen geltendes Recht verstößt, um seine Informationen zu beschaffen, macht sich in jedem Fall strafbar. Das gilt zum Beispiel, wenn jemand einen Einbruch begeht, um brisantes Material zu erhalten. Das Gericht wird dabei stets klären, ob das Vorgehen der Befriedigung der Abenteuerlust des Journalisten galt oder dem besonderen öffentlichen Informationsinteresse zugutekam. Nur bei bevorstehenden schweren Straftaten müssen diese im Vorfeld den Strafbehörden gemeldet werden. Ansonsten ist man nicht dazu verpflichtet, mit einer Meldung die eigenen Recherchen zu gefährden.

 

Wen oder was darf ich alles fotografieren?

Ob eine Bildaufnahme rechtlich zulässig ist, muss in jedem Fall geprüft werden, bevor der Kameramann den Auslöser betätigt. Nimmt man im nicht öffentlichen Raum auf, darf der Ton nicht mitgeschnitten werden. Selbst zu Recherchezwecken, als Beweismittel vor Gericht oder als Gedächtnisstütze ist dies nicht erlaubt. Auch dürfen Medienunternehmen derart illegal aufgezeichnete Tonaufnahmen nicht als Basis ihrer Artikel oder Sendungen benutzen. Das gilt sogar, wenn Dialoge mit eigenen Worten nachgesprochen werden. Nicht geschützt sind hingegen Äußerungen, die zwar nicht für die Öffentlichkeit gedacht waren, die man aber ohne Weiteres hören konnte. Wer unterwegs oder zu Hause zu laut telefoniert, dessen Informationen dürfen verwendet werden.

Wer einen Kollegen bei einem Telefonat mithören lassen will, sollte den Gesprächspartner stets darüber informieren. Vor Gericht darf der verborgene Zuhörer ohne Zustimmung des Gesprächsteilnehmers nicht als Zeuge zugelassen werden, weil man den Schutz des gesprochenen Wortes des Betroffenen verletzt hat.

Grundsätzlich gilt: Wer Ton aufnimmt, sollte sich vorher eine Genehmigung einholen und sein Aufnahmegerät gut sichtbar platzieren. Dann ist man vor unliebsamen Überraschungen sicher.

Das Erstellen von Fotos oder Filmen von Personen ist grundsätzlich nur dann erlaubt, wenn die Aufnahmen nicht dazu geeignet sind, die Personen herabzusetzen. In Abgrenzung dazu ist die Veröffentlichung der Aufnahmen nur dann legal, wenn eine Einwilligung der abgebildeten Personen vorliegt. Wer Fotos und Filme ohne Erlaubnis verbreitet, verstößt gegen das Persönlichkeitsrecht der betreffenden Person. Das Recht am eigenen Bild wurde sogar von Gerichten in solchen Fällen eingeräumt, als Menschen an öffentlichen Orten fotografiert wurden. In Ingolstadt wehrte sich im Jahr 2009 erfolgreich ein Diskobesucher dagegen, dass Fotos von ihm ohne seine Genehmigung von einem Fotografen auf dessen Website veröffentlicht wurden. Zwar hatte der Fotograf ihm seine Visitenkarte mit der URL der Website überreicht. Die Richter argumentierten, das Vorgehen war nicht legal, weil der Tänzer auf den Bildern im Vordergrund deutlich zu erkennen war. Man darf also nicht davon ausgehen, dass Personen, die sich an öffentlichen Orten bewegen, automatisch mit der Veröffentlichung ihrer Fotos einverstanden sind. Wer gegen das Recht am eigenen Bild verstößt, muss mit einer Klage rechnen, sollte er die strafbewehrte Unterlassungserklärung der Abmahnung nicht unterzeichnen. Ein aktuelles Beispiel dafür ist das Verfahren gegen den Filmemacher Matthias Fritsch, der vor einigen Jahren in den Straßen Berlins den Techno-Wiking aufnahm und ihn dadurch gegen seinen Willen populär machte. Das Video haben sich im Internet über 40 Millionen Zuschauer bei YouTube und bei anderen Video-Plattformen angesehen. Die Aufnahmen können den Filmemacher teuer zu stehen kommen. Sollte er vor Gericht verlieren, kündigte Fritsch an, wird er Privatinsolvenz anmelden müssen.

Fazit: Wer ganz sicher gehen will, braucht eine Drehgenehmigung oder eine formlose Erklärung, dass der Abdruck der Bilder erlaubt ist.

 

Dem Künstler oder dem deutschen Volke?

Sofern Gegenstände urheberrechtlich geschützt sind, muss vorher eine Genehmigung des Inhabers der Verwertungsrechte oder des Urhebers eingeholt und eine kostenpflichtige Lizenzierung durchgeführt werden. Das gilt sogar für Kunstwerke, die eigentlich der Allgemeinheit gewidmet wurden. So auch bei der Installation „Der Bevölkerung“ im Innenhof des Deutschen Bundestages. Als eine Politikerin für ihre Website die Genehmigung nachträglich einholen wollte, wurde ihr diese vom Künstler verwehrt. Da nützte es wenig, dass das Kunstwerk rund um die Uhr per Webcam ins Internet übertragen wurde. Eine Genehmigung muss grundsätzlich nur dann nicht beantragt werden, sofern die Schutzdauer von 70 Jahren abgelaufen ist oder sich das Kunstwerk dauerhaft an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet. Der Lichthof des Bundestages ist zwar Eigentum des Volkes, aber dennoch kein öffentlicher Platz.

Von der Einholung der Genehmigung und Lizenzierung sind auch solche Bilder oder Filme ausgenommen, die das Objekt lediglich als Beiwerk – also nur in Ausschnitten darstellen. Das Kunstwerk darf folglich nur eine stark untergeordnete Rolle einnehmen. Auch im Rahmen einer aktuellen Berichterstattung wie beispielsweise einem Bericht über die Eröffnung einer Ausstellung dürfen die Werke nur als „unwesentliches Beiwerk“ gezeigt werden. Allerdings müssen die gezeigten Gegenstände tatsächlich im direkten Zusammenhang zur Ausstellung stehen. Wer glaubt, er könnte in seinem Bericht jetzt einfach alle Bilder oder Installationen zeigen, weil die irgendwie alle etwas mit dem Event zu tun haben, der hat sich geschnitten – das ist nicht gestattet.

Bei Sportveranstaltungen kommt in den meisten Fällen kein Urheberrecht zur Anwendung. Ausnahme sind solche Sportveranstaltungen wie zum Beispiel Fußballspiele oder Olympiaden, wo Exklusivverträge für die Ausstrahlung abgeschlossen werden. Auch Autos dürfen aufgenommen werden. Das gilt sogar für Probefahrten von solchen Modellen, die sich noch in der Entwicklung befinden. Praxisschilder von Rechtsanwälten, Ärzten oder Steuerberatern etc. dürfen nur gezeigt werden, sofern dies dem öffentlichen Informationsinteresse dient. Das ist beispielsweise dann gegeben, sofern der betroffene Anwalt verdächtigt wird, Gelder hinterzogen zu haben. Entsprechendes gilt auch für amtliche Kennzeichen, sofern man damit die Personen zuordnen kann. Vorsicht: Militärische Anlagen oder Gebäude dürfen nicht einmal von der Straße aus aufgenommen werden. Auch Aufnahmen aus der Luft über militärischem Sperrgebiet sind strafbar. Sind keine Personen als solche zu erkennen, sind Luftaufnahmen ansonsten nicht genehmigungspflichtig. Auch in Bahnhöfen gilt das Hausrecht der Deutschen Bahn. Wer in Zügen oder im Gelände der Bahn Fahrgäste befragen oder Aufnahmen machen will, braucht eine Erlaubnis.

Bei Gerichtsverhandlungen sind Filmaufnahmen mit oder ohne Ton verboten. Der Gesetzgeber begründet das Verbot damit, dies könnte die Wahrheits- und Rechtsfindung beeinträchtigen. Das Live-Twittern und Mitschreiben der Verhandlung ist eigentlich erlaubt. Der vorsitzende Richter kann dies aber wegen der zu erwartenden Störung der Verhandlung untersagen.

Wer Dokumente filmt oder fotografiert, die persönliche Informationen beinhalten, braucht in jedem Fall das Einverständnis der Betroffenen. Wer das vermeiden will, muss die Namen und sonstigen Daten auf Krankenblättern, Urkunden, Zeugnissen, Steuerbescheiden etc. unkenntlich machen. Vorsicht muss man auch bei der Darstellung von Firmenlogos und Emblemen walten lassen. Diese dürfen wegen möglicher Schleichwerbung nur gezeigt werden, sofern sie in einem direkten Zusammenhang zum Bericht stehen.

 

Arbeiten mit versteckter Kamera

Eigentlich ist die Sachlage relativ simpel. Was man im Allgemeinen für illegal hält, ist es zumeist auch. Natürlich gibt es auch Ausnahmen. Aber das Arbeiten mit versteckter Kamera ist juristisch gesehen höchst problematisch. Nicht nur die Veröffentlichung, selbst die Erstellung der Aufnahmen kann unter bestimmten Bedingungen zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen. Zudem haben die Opfer der verdeckten Aktion wegen der möglichen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts Anspruch auf Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche. Leider lassen sich aber viele Missstände oder Straftaten nur mit solchen Mitteln aufdecken, was zweifellos zu den herausragendsten Aufgaben von Journalisten gehört.

Verdeckte Aufnahmen in der Öffentlichkeit gehören bereits in den rechtlichen Graubereich. In den Gebäuden bestimmt jeweils der Mieter oder Hausbesitzer, ob mit einer versteckten Kamera gefilmt werden darf. Sofern keine Personen auf den Fotos oder dem Film erkennbar sind, ist im öffentlichen Bereich mit keinen Sanktionen zu rechnen. Außerdem darf die Preisgabe des Kameramanns laut dem Zeugnisverweigerungsrecht der Journalisten verweigert werden. Die Betreibergesellschaft des Senders oder Internet-Portals kann also nicht dazu gezwungen werden, den Ermittlern den Übeltäter preiszugeben.

Bei Aufnahmen in privaten Räumen verlässt man die Grauzone und befindet sich schnell in der Illegalität. Ohne Drehgenehmigung darf man wegen der Verletzung der Privatsphäre auch nicht einfach durch eine offen stehende Haustür gehen, um Aufnahmen zu machen. Legal ist der Rechtsbruch nur dann, sofern dadurch Missstände aufgedeckt werden. Dann muss zwingend der Nutzen der Recherche höher sein, als die Nachteile aufgrund eines (möglichen) Rechtsbruchs.

 

Wo Aufnahmen kriminell sind

Ohne Ausnahme verboten sind alle Aufnahmen in besonders geschützten Lebensbereichen von Menschen. Dazu gehören zum Beispiel Beichtstühle, Umkleidekabinen, Duschen, Toiletten, Besprechungszimmer von Ärzten oder Rechtsanwälten. In dem Zusammenhang spielt es keine Rolle mehr, ob die abgebildeten Personen erkannt werden können. Bild- und Filmaufnahmen aus dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung sind grundsätzlich illegal. Das gilt nicht nur für die Publikation, das gilt bereits für die Erstellung der Aufnahmen. Illegal sind die Filme und Fotos auch, sofern es sich dabei um keinen abgeschlossenen Raum handelt. Alle Aufnahmen eines geschützten Vorgartens eines Hauses, die mit einem Teleobjektiv gemacht werden, sind vom Verbot ebenfalls betroffen.

 

Informantenschutz, Zeugnisverweigerungsrecht

Personen, die uns mit Interna versorgen, sind stets zu schützen. Behörden geht es nichts an, mit wem wir uns treffen und woher wir unsere Informationen beziehen. Laut der Strafprozessordnung dürfen alle Personen, die an der Erstellung eines journalistischen Produkts beteiligt sind, ihre Aussage bei der Polizei, Staatsanwaltschaft oder vor Gericht verweigern. Lasst euch keine Angst einjagen: Journalisten und andere Personen, die eng mit uns zusammenarbeiten, genießen das Zeugnisverweigerungsrecht. Dieses Recht gilt übrigens auch dann, wenn der Informant selbst gegen Recht und Gesetz verstoßen hat.

Das Zeugnisverweigerungsrecht kann aber bei manchen Verbrechen eingeschränkt werden. So etwa bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Geldwäsche und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats. Wer Kenntnis von einer bevorstehenden schweren Straftat hat, muss diese den Behörden melden. Diese Pflicht gilt auch für Journalisten.

Das Gesetz stellt unsere Tätigkeit in Deutschland unter einen besonderen Schutz. Alle Arbeits- und Wirkungsbereiche eines Journalisten unterliegen einem generellen Beschlagnahme- und Durchsuchungsverbot. Staatliche Ermittler könnten sonst versuchen, Informationen auf diese Weise zu erhalten, auf die sie wegen des speziellen Schutzes der Journalisten nicht zugreifen können. Der Staat darf grundsätzlich nur auf Gegenstände zugreifen, die einer Straftat entstammen. Selbst recherchierte Schriftstücke, Datenträger wie CDs, DVDs, USB-Sticks, Aktenordner, Autos, Laptops, Büros oder Aktentaschen dürfen von Polizei und Staatsanwaltschaft nicht durchsucht und ausgewertet werden. Nicht umsonst gelten die Medien als vierte Staatsgewalt.

Der Schutz wird lediglich aufgehoben, wenn man im Verdacht steht, an den verübten Verbrechen beteiligt zu sein. In jedem Fall darf eine Durchsuchung nur auf Anordnung eines Richters durchgeführt werden. Nur bei „Gefahr im Verzug“ (Verdunklungsgefahr etc.) dürfen Polizisten und Staatsanwälte eigenmächtig handeln.

Im Fall einer Durchsuchung sollte der Hausjurist in jedem Fall vor Ort sein. Mitarbeiter oder der Jurist müssen dann der Durchsuchung aufgrund des Zeugnisverweigerungsrechtes widersprechen und gewährleisten, dass dies schriftlich im Protokoll der Durchsuchung festgehalten wird. Gleiches gilt auch bei Beschlagnahmungen. Eine solche Bestätigung kann später im Gerichtssaal eine entscheidende Rolle spielen.


 

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